Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Unternehmen, Verbände und alle sonstigen nichtöffentlichen Stellen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nichtöffentliche Stellen, die die Grenze nicht überschreiten, müssen trotzdem alle Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und andere Datenschutzvorschriften einhalten, d.h. auch diese müssen sich informieren. Öffentliche Stellen müssen sogar unabhängig von der Personenzahl einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Datenschutzgrundlagen
Grundlagen Datenschutzrecht
Grundlagen Datensicherheit/IT-Sicherheit
Zusätzliche Coachingphase "Die ersten 100 Tage des Datenschutzbeauftragten"